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   VGH Hessen, 29.02.1996 - 9 UE 2622/94   

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https://dejure.org/1996,14786
VGH Hessen, 29.02.1996 - 9 UE 2622/94 (https://dejure.org/1996,14786)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.02.1996 - 9 UE 2622/94 (https://dejure.org/1996,14786)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - 9 UE 2622/94 (https://dejure.org/1996,14786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 677 BGB, § 11 Abs 2 BSHG, § 7 AsylbLG
    Anspruch auf Entgelt für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber - hier verneint

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus VGH Hessen, 29.02.1996 - 9 UE 2622/94
    Zu der von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren genannten Anspruchsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gilt folgendes: Das Gericht folgt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).

    Verneint man einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, so bleibt als letzte denkbare Anspruchsgrundlage der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. September 1988, BVerwGE 80, 170, 177).

    Die Zweite Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist, daß eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung stattgefunden hat, die aus Gründen der Billigkeit auszugleichen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. September 1988, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 04.11.1983 - IX TG 145/82

    Hilfe zum Lebensunterhalt für Asylbewerber in Hessen - Nachrang der Sozialhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 29.02.1996 - 9 UE 2622/94
    Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) scheiden hier als Grundlage für die Forderung des Entgelts aus, obwohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß vom 4. November 1993 - IX TG 145/82 - (ESVGH 33, 108) ausgeführt hat, daß die Leistungen, die im Vollzug des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384) gewährt werden, keine anderweitigen Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, sondern Leistungen der Sozialhilfe seien.
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